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1. Allgemeines 1.1 Für alle
Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die
nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. 1.2
Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferer nicht ausdrücklich
anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Lieferer ihnen nicht
ausdrücklich widerspricht. 1.3 Andere Vereinbarungen,
Änderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen
Bestätigung. 1.4 Einbeziehung und Auslegung dieser
Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und
Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Besteller selbst
ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von
internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen
(BGBl. 1973 I S. 868), des Einheitlichen Gesetzes über den
internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGBl. 1973 I S. 856) sowie
des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. 1.5 Sollten sich
Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen als ungültig
erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Besteller und Lieferer werden die ungültigen
Vorschriften durch neue Bestimmungen ersetzen, die rechtlich zulässig
sind und dem verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und
Zweck so nahe wie möglich kommen. 1.6 Erfüllungsort
für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem
Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich
der Zahlungspflicht, ist der Sitz der Lieferfirma. 1.7
Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Lieferers zuständige
Gerichtsort. Der Lieferer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu
klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des
Bestellers zuständig ist. 2.
Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
2.1 Alle Angebote sind freibleibend. 2.2 Das gesamte Angebot
des Lieferers richtet sich ausschließlich an solche Besteller,
die bei Abschluss der Bestellung in Ausübung ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln
(Unternehmer). 2.3.1 Für den Umfang der vertraglich
geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung
maßgebend. 2.3.2 Änderungen der Konstruktion, der
Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der
Lieferer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor,
sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch
der Spezifikation des Bestellers widersprechen. 2.3.3
Teillieferungen sind zulässig. 2.3.4 Der Besteller ist
verpflichtet, die Liefergegenstände unbeschadet seiner Rechte
bezüglich Haftung und Gewährleistung entgegenzunehmen.
2.3.5 Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde
liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß und
Gewichtsangaben, sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu
verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet werden. 2.4.1 Ein Auftrag gilt erst dann als
angenommen, wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt worden
ist, jedoch hilfsweise mit der Lieferung, falls diese ohne vorherige
Auftragsbestätigung erfolgen musste. Erteilte Aufträge
sind unwiderruflich. 2.4.2 Tritt eine wesentliche Veränderung
der bei Vertragsabschluß bestehenden Verhältnisse ein, so
kann der Lieferer die Lieferung solange verweigern, bis der
Besteller entweder die anteilige Gegenleistung bewirkt oder
entsprechende Sicherheit geleistet hat. 3.
Preise und Zahlungsbedingungen 3.1 Die Preise
gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich
Verpackung, jedoch ausschließlich sonstiger Versand- und
Transportspesen. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 3.2.1 Bei
wesentlicher, nicht vorhersehbarer und vom Lieferer nicht
beeinflussbarer Veränderung der Gestehungskosten behält
sich der Lieferer vor, mit dem Besteller einen von der Auftragsbestätigung
abweichenden Preis zu vereinbaren. 3.2.2 Bei Änderungswünschen
des Bestellers nach Auftragsbestätigung werden die entstandenen
Mehrkosten in Rechnung gestellt. 3.3.1 Zahlungen sind zu
leisten innerhalb 30 Tagen nach Absendung der Rechnung ohne jeden
Abzug. 3.3.2 Erfüllungszeitpunkt für alle
Zahlungen ist der Tag, an dem der Besteller die geschuldete Zahlung
auf den Weg gebracht hat. 3.3.3 Schecks werden nur
zahlungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser
Gutschrift als Zahlung. Bank-, Diskont- und sonstige Spesen gehen zu
Lasten des Bestellers.
4. Lieferfristen, Abnahme und Versand
4.1.1 Der Lieferer ist bemüht, die angegebenen Lieferfristen
einzuhalten. Die Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen,
aber ohne Verbindlichkeit, es sei denn, es handelt sich um einen in
der Auftragsbestätigung vereinbarten tagesgenauen Festtermin.
4.1.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung.
Eine angemessene Verlängerung dieser Frist tritt jedoch ein,
wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen usw. nicht rechtzeitig beibringt oder seinen für
den Auftrag wesentlichen Vertrags- und Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim
Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des
Willens des Lieferers liegen - wie z.B. Lieferverzögerungen
eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen,
Werkstoff- oder Energiemangel - und nachweislich auf die Herstellung
oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss
sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer
nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorhandenen
Lieferverzuges eintreten. 4.1.3 Die Lieferfrist ist
eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk
verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
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4.2.1 Der Versand erfolgt ab Werk
auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Transport-, Bruch-, Diebstahl-
und sonstige Versicherungen 4.3 Der Vertragspartner übernimmt die
Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene
Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß
zu entsorgen. Er stellt den Lieferanten von den Verpflichtungen nach
§10 Abs.2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und
damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den
Transporteur (Spedition, Bahn etc.) über. Die Gefahr geht in
jedem Falle mit der Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes über.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Grundsätzlich bleibt verkaufte Ware bis zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum
des Lieferers. 6.2 Der Besteller darf die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weder verpfänden noch zur
Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme
oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer
unverzüglich hierüber zu benachrichtigen. 6.3 Wird
die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der
Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt
der Lieferer Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis
des Wertes seiner Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen
Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
entspricht. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes
weiterzuveräußern. Veräußert der Besteller
diese Waren seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im
voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu
erhalten, so hat er mit seinen Kunden einen Eigentumsvorbehalt
entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt
bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung
sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an
den Lieferer ab. Er ist auf Verlangen des Lieferers verpflichtet,
den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und die zur
Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Erwerber erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
7. Gewährleistung
7.1 Die Gewährleistung richtet sich - mit folgenden Maßgaben
- nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Gewährleistungsfrist
beträgt einheitlich 12 Monate. Rechtzeitig und ordnungsgemäß
geltend gemachte Mängel bessert der Lieferer nach eigener Wahl
nach oder liefert Ersatzware, wozu er auch nach erfolgloser
Nachbesserung berechtigt ist. Insbesondere Ersatz- oder Verschleißteile
oder Teile zur weiteren Verarbeitung müssen unverzüglich
nach Ablieferung durch den Besteller untersucht und eventuelle Mängel
unverzüglich angezeigt werden. Für Mängel, die vor
dem Einbau oder der Verarbeitung hätten festgestellt werden können,
entfallen nach der Verarbeitung oder nach dem Einbau sämtliche
Gewährleistungsansprüche. 7.2 Veranlasst der
Besteller eine Überprüfung von gelieferter Ware und gibt
er einen Fehler an, für den der Lieferer gemäß
vorstehender Nummer 8.1 haften würde, hat der Besteller die
entstandenen Kosten zu tragen, wenn sich herausstellt, dass kein
Mangel vorhanden ist. 7.3 Weitergehende Ansprüche des
Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit dem Lieferer
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, bei
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im letzteren Fall ist
ein Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt. 7.4 Kosten für die Ein- und Rücksendung
des Liefergegenstandes sowie für seine Verpackung gehen zu
Lasten des Lieferers, es sei denn, zwischen Besteller und Lieferer
ist etwas anderes vereinbart. 8. Haftung
8.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers - aus welchem
Rechtsgrund auch immer, auch solche aus unerlaubter Handlung oder
auf Ersatz von Folgeschäden - sind ausgeschlossen. Dies gilt
nicht, soweit dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt, bei Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig
vertrauen darf. Im letzteren Fall ist ein Schadensersatzanspruch auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 8.2
Macht der Besteller Personen- und Sachschäden auf Grund des
Produkthaftungsgesetzes geltend, die auf die Fehlerhaftigkeit der
gelieferten Sache zurückgehen, so gilt der Haftungsausschluss
nicht. 8.3 Für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
entstehen, haftet der Lieferer nicht: Ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den
Besteller oder Dritte, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürliche
Abnutzung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse,
sofern sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des
Lieferanten zurückzuführen sind, nicht genehmigte Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten. 8.4 Beratungen des Bestellers,
insbesondere über die Verwendung des Liefergegenstandes, sind für
den Lieferer nur dann verbindlich, wenn er sie schriftlich erteilt
oder bestätigt hat. 9. Urheberrecht
9.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an Zeichnungen,
Skizzen, Kostenvoranschlägen und seinen sonstigen Angeboten und
Auftragsbestätigungen beigefügten Unterlagen vor. Der
Besteller darf sie nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen und sie
ohne Zustimmung des Lieferers nicht vervielfältigen oder
Dritten zugänglich machen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen
selbst und sämtliche Vervielfältigungen davon an den
Lieferer zurückzugeben.
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